Rechtskonformität

Auch Förderarbeit, wie die unseres Vereins, ist mittlerweile zu einem rechtlich dicht durchdrungenen Umfeld geworden.

Schon die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit stellen für eine Einrichtung, die ihre Dienste allein auf der Basis freiwilligen Arbeit ihrer Mitglieder erbringt, eine nicht geringe Herausforderung dar. So müssen wir jede unserer Maßnahmen daraufhin überprüfen und dokumentieren, ob sie mit unserem Gemeinnützigkeitsanspruch zu vereinbaren sind.

Ein Verein, der sich durch die Förderung einer Schule in ein Geflecht mit einer staatlichen Einrichtung begibt, hat darüber hinaus besonders umsichtig darauf zu achten, dass daraus keine rechtlich unzulässig Beeinflussung von Amtsträgern (insbesondere der Lehrerinnen und Lehrer, allen voran der Mitglieder der Schulleitung) erwächst. Neben beamtenrechtlichen Vorschriften, welche sich ausschließlich an die betroffenen Amtsträger richten, sind auch Straftatbestände in Betracht zu ziehen, welche auch die Vorstandsmitglieder betreffen können (Vorteilsgewährung und Bestechung, §§ 333, 334 StGB). Eine jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die die mögliche Bestechung eines Schuldirektors durch einen Schulfotografen betraf, zeigen die aktuelle Brisanz dieser Thematik (BGH; Urteil vom 26.5.2011 – Gz.: 3 StR 492/10, die Entscheidung finden Sie hier). Andererseits hat die Rechtsprechung auch aufgezeigt, dass nicht jede Förderarbeit strafrechtlich sanktioniert und deshalb unzulässig ist (so in der sog. EnBW-Entscheidung, Urteil vom 14.10.2008 – Gz.: 1 StR 260/08, die Entscheidung finden Sie hier).

Während der Bestechungstatbestand (§ 334 StGB) eine vergleichsweise klare Kontur hat und dann auszuschließen ist, wenn keine Ermessensentscheidungen beeinflusst werden, sind die Grenzen der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) weitaus schwieriger zu bestimmen. Insbesondere die Frage, ob eine sog. Unrechtsvereinbarung geschlossen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kommt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Umstand der Transparenz eine ganz entscheidende Rolle zu.

Der Vorstand hat auf dieser Grundlage und nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung folgende Leitlinien für seine Förderarbeit beschlossen:

1. Der Verein übernimmt keine Förderung, wenn damit unmittelbar auf eine noch nicht getroffene Ermessensentscheidung eines Amtsträgers der Schule (Schulleiter, Lehrkräfte) eingewirkt wird oder in der Vergangenheit seitens des Vereins auf eine bereits getroffene Ermessensentscheidung eingewirkt wurde.

2. In allen anderen Fällen unternimmt der Verein alles, um auch nur den Anschein einer Unrechtsvereinbarung mit Amtsträgern der Schule zu vermeiden, insbesondere:

a. Bei jeder Fördermaßnahmen werden ermittelt:
i. Ziel der Förderung und seine Übereinstimmung mit dem Satzungszweck,
ii. Antragsteller/in bzw. Ideengeber/in der Fördermaßnahme,
iii. Begünstigte/Betroffene der Förderung, insbesondere, ob dabei bestimmte Amtsträger mehr betroffen sind als andere.

b. Soweit die Förderung bestimmte Lehrkräfte mehr betrifft als andere oder ihnen individuell zugutekommt (wie z.B. Fachmaterial), findet eine besonders strenge Prüfung dahingehend statt, ob der Zweck der Förderung unabhängig von der Begünstigung der Lehrkraft klar zutage tritt. Gegenüber den Eltern im Vereinsvorstand, deren Kinder von dem betreffenden Lehrer unterrichtet werden, wird angeregt, in diesem Fällen nicht mit JA zu stimmen. Fördermaßnahmen, die einer Lehrkraft unmittelbar zugutekommen (wie z.B. Fortbildungsveranstaltungen) sind in der Regel ausgeschlossen.

c. In Bezug auf alle Fördermaßnahmen ist vor Durchführung stets die schriftliche Zustimmung des Schulleiters einzuholen, die von einem weiteren Mitglied der Schulleitung gegengezeichnet sein muss (Vier-Augen-Prinzip).

d. Die Förderarbeit und alle individuellen Förderungen und ihre Entscheidungsprozesse unterliegen der größtmöglichen Transparenz. Dies bedeutet insbesondere:
i. Die Leitlinien werden öffentlich zugänglich gemacht,
ii. jede Fördermaßnahme wird durch Angabe der Maßnahme und Nennung des Förderbetrages veröffentlicht. Soweit sich über die Leitlinien hinaus Besonderheiten ergeben, die zu beachten waren, wird dies ebenfalls öffentlich zugänglich dokumentiert.
iii. Die wesentlichen Entscheidungsprozesse werden protokolliert, in der Regel mindestens durch ein Formular, dem diese Leitlinien zugrunde liegen. Es gibt keine Hintergrundgespräche mit dem Ziel, deren Inhalte nicht dokumentieren zu lassen.

e. Der Verein lässt sich seitens der Schulleitung jährlich versichern, dass die Mitteilungspflichten an den Landkreis aus der Dienstanweisung Finanzen zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale Zwecke und die Vorgaben der Sponsoring-Richtlinie für den Freistaat Bayern eingehalten werden.

f. Soweit es zur Herstellung größtmöglicher Transparenz erforderlich erscheint, findet eine Förderung nur statt, wenn der Sachaufwandsträger und das Kultusministerium von einer Fördermaßnahme durch die Schulleitung vorab unterrichtet werden. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Umfang der Förderung einen besonders großen Betrag erreicht oder wenn die Förderung ausschließlich einer oder mehreren Lehrkräften unmittelbar zugutekommt.

image by cre8tive – pixelio.de